Düsseldorf: Arzt muss wegen zwei Toten nach Schönheitsoperation ins Gefängnis

Veröffentlicht am 11.01.2023Die Corona-Sommerwelle führt zu erheblichen Personalausfällen. Quelle: Marijan Murat/dpa Hier können Sie unsere WELT-Podcasts hören Um eingebettete Inhalte anzuzeigen, ist deine widerrufliche Einwilligung in die Übermittlung und Verarbeitung von personenbezogenen Daten notwendig, da die Anbieter der eingebetteten Inhalte als Drittanbieter diese Einwilligung verlangen [In diesem Zusammenhang können auch Nutzungsprofile (u.a. auf Basis von Cookie-IDs) gebildet und angereichert werden, auch außerhalb des EWR]. Indem du den Schalter auf „an“ stellst, stimmst du diesen (jederzeit widerruflich) zu. Dies umfasst auch deine Einwilligung in die Übermittlung bestimmter personenbezogener Daten in Drittländer, u.a. die USA, nach Art. 49 (1) (a) DSGVO. Mehr Informationen dazu findest du hier. Du kannst deine Einwilligung jederzeit über den Schalter und über Privatsphäre am Seitenende widerrufen. Podcast freigeben Ein Düsseldorfer Arzt muss über drei Jahre in Haft und darf weitere vier Jahre keine chirurgischen Eingriffe vornehmen, urteilte der Bundesgerichtshof. Zwei seiner Patientinnen starben bei sogenannten Eigenfetttransfers, wie sie etwa beim Po-Lifting üblich sind. Anzeige Anzeige

Nach dem Tod zweier Patientinnen nach Schönheitsoperationen muss ein Arzt aus Düsseldorf ins Gefängnis. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte am Mittwoch mit, dass die Verurteilung durch das Düsseldorfer Landgericht rechtskräftig sei. Dieses hatte den Mann im November 2021 wegen zweifacher Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Haftstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt.

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Außerdem darf er vier Jahre lang keine chirurgischen Eingriffe vornehmen und auch nicht dabei assistieren. Wie das Landgericht feststellte, nahm der Arzt – ein Internist – in den Jahren 2018 und 2019 bei den beiden Frauen sogenannte Eigenfetttransfers vor. Dabei wird Körperfett an einer Stelle abgesaugt und in einen anderen Körperteil gespritzt, zum Beispiel in den Hintern. Medizinisch notwendig waren die Operationen nicht, sie dienten kosmetischen Zwecken.

Die Frauen, eine 20- und eine 42-Jährige, starben in Folge der Eingriffe an Kreislaufversagen. Der Arzt habe sie zuvor nicht ausreichend über die Risiken der Behandlung aufgeklärt, urteilte das Landgericht.

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Gegen das Urteil aus Düsseldorf zog der Arzt vor den BGH, seine Revision hatte nun aber überwiegend keinen Erfolg. Nur die Einziehung eines Geldbetrags wurde zurückgenommen, weil der Arzt keinen Tatertrag erlangt habe.

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